Schweizerischer Rat für Alkoholprobleme SRA

1982 - 1988

Auszug aus den Statuten vom 23. 3. 1982

Art. 2: Der Rat setzt sich den Zweck, die Entstehung und Weiterentwicklung von Alkoholproblemen in der Schweiz zu verhindern bzw. deren Ausmass zu verringern. Er unterstützt die gleichen Bestrebungen auch auf internationaler Ebene.

Art. 3: Der Rat erfüllt seinen Zweck in Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet der Verhütung und Behandlung von Alkoholproblemen tätigen Organisationen und Institutionen durch:

1) Anregung und Förderung von politischen Vorstössen, Informations- und Gesundheitserziehungskampagnen und anderen Aktivitäten

2) Anregung und Förderung von gesetzlichen und behördlichen Massnahmen

3) Koordination der Tätigkeiten privater und öffentlicher Organisationen und Institutionen zur Verhütung und Behebung von Alkoholproblemen

4) Vertretung der Interessen der Verhütung und Behebung von Alkoholproblemen auf schweizerischer und internationaler Ebene

5) Mitarbeit in schweizerischen und internationalen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.

Art. 4: Mitglieder des Rates können gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen werden, welche an der Förderung der Verhütung und Behebung von Alkoholproblemen interessiert sind sowie kantonale Räte mit ähnlicher Zielsetzung.


Protokoll der ersten Mitgliederversammlung vom 5. März 1983

(Auszug)

Markus Wieser sieht in Anlehnung an die Ausführungen von Bernhard Zwiker für die mittelfristige Tätigkeit des SRA zwei Schwerpunkte, nämlich

  • die Fortführung der Idee des Tags der Kranken. Mittels zahlreicher Öffentlichkeitsaktionen sollte mehr Verständnis für den Alkoholkranken geschaffen, sollte das weit verbreitete Lasterkonzept abgebaut werden. Der Tag der Kranken stelle sicher ein löbliches Unternehmen dar, sei aber als Einzelaktion nicht sehr wirkungsvoll. Nötig sei kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit, damit in Zukunft der Alkoholkranke nicht mehr sozial abgestempelt werde.
  • Weiterführung der Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten eines Präventivgesetzes. Auch hier handle es sich darum, einen langwierigen Problembewusstmachungsprozess in Gang zu setzen. Das Ergebnis der jetzt laufenden Vernehmlassung sei nicht unbedingt ermutigend. Zum Teil gelte es auch Missverständnisse auszuräumen, wolle doch ein Bundespräventivgesetz nicht den Kantonen Aufgaben wegnehmen, sondern sie in der Förderung der Prävention unterstützen.
Neben dem Einsatz für ein Präventivgesetz, das vor allem Erziehungs- und Informationsmassnahmen in den Vordergrund stellt, gelte es aber auch weitere, sogenannte flankierende Massnahmen zur Förderung der Prävention durchzusetzen. Die Arbeitsgruppe, die den Bericht für ein Präventivgesetz ausgearbeitet hat, hat hier vielfäItige Vorschläge unterbreitet, insbesondere
  • eine allgemeine Alkoholbesteuerung (notwendig ist hier eine Verfassungsänderung)
  • die Schaffung eines echten Alkoholzehntels für die Kantone (auch hier braucht es eine Verfassungsänderung, die aber unter Umständen im Rahmen der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen etwas einfacher durchzusetzen wäre als die oben erwähnte Änderung)
  • die Schaffung eines Bundesanteils aus dem Reinertrag des Alkoholmonopols (auch hier ist unter Umständen eine Verfassungsänderung nötig, ausser man sehe vor, den der Alkoholverwaltung zur Verfügung stehenden Betrag zur Verhütung von Alkoholproblemen in Artikel 43a des Alkoholgesetzes zu erhöhen)
  • Strengere Werbevorschriften in der Lebensmittelverordnung analog dem Alkoholgesetz
  • eine Änderung der Lebensmittelverordnung, beinhaltend die Deklaration des Alkoholgehaltes auf den Etiketten, allenfalls mit einem Warnaufdruck analog der Tabakvorschriften
  • Senkung der Promillegrenze auf 0,5 Promille durch eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes
  • eine vermehrte Förderung des Absatzes von Traubensaft und Tafeltrauben aus dem Rebbau-Fonds (Änderung der Anwendung des Weinstatutes)

Sicher sei eine rationale Planung nötig, insbesondere aber auch eine richtige Umsetzung in Einzelaktivitäten. Die skizzierten Aufgaben stellten aber bereits die Grundlage für ein jahrelanges, umfangreiches Arbeitsprogramm dar.

F. Loup weist auf die gegenwärtig starke Tendenz einer Liberalisierung der Alkolkontrollmassnahmen hin. Als Beispiele führt er an die large Handhabung der Bedürfnisklausel in der Berner Innenstadt, verschiedene Verwaltungsgerichtsentscheide sowie vor allem den Antrag des Regierungsrates des Kantons St. Gallens, im revidierten Wirtschaftsgesetz auf die Bedürfnisklausel überhaupt zu verzichten. Glücklicherweise habe der Grosse Rat, wenn auch äusserst knapp, den regierungsrätlichen Vorschlag zurückgewiesen. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch der Beschluss der Waadtländer Regierung, im Autobahnrestaurant in Yvorne den Alkoholausschank zu gestatten, was den Bundesrat veranlasst habe, beim Bundesgericht eine Beschwerde einzureichen.
(Der SRA wurde am 30.6.1988/27.10.1988 aufgelöst)

Daten zur Geschichte von SAS-SFA/ISPA    

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1987: Alkoholpolitik zwischen Wirtschaft und Gesundheit
Prof. Dr. Gustav von Bunge 1844 - 1920
"Die Alkoholfrage", Vortrag von Prof. Dr. Gustav von Bunge
Die Alkoholartikel der Bundesverfassung von 1885
Die Alkoholartikel in der Bundesverfassung Ende 1999
Die Alkoholartikel in der Bundesverfassung 2000
Prohibition – kein aktuelles Thema
Die Urheber der Volksinitiative «gegen Suchtmittelreklame»
Daten zur Geschichte von SAS-SFA/ISPA
Ausserdem:
Chroniken zur schweizerischen Alkoholpolitik
Alkoholpolitik im Dienste der Gesundheit

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