Die Alkoholgesetzgebung der Schweiz


Bundesgesetze

(Diese Texte sind nur Auszüge und dienen der alkoholpolitischen Information. Die vollständigen offiziellen Texte finden Sie mit den unterstrichenen Links auf den Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.) Die Bundesverfassung 2000 liefert die Grundlagen dazu.


Auf dieser Seite finden Sie Auszüge zu den Themen:
Alkoholgesetz - Lebensmittelgesetz - Fernsehgesetz (Werbeverbote) - Absinth - Strassenverkehr  - Strafgesetzbuch (Jugendschutz) -
verwandt: Spielbanken (Glücksspiele); für den Tabak verweisen wir auf die neue Tabakverordnung auf der Seite der Bundesverwaltung; für illegale Drogen gilt das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG), das die Politiker nicht zu revidieren in der Lage sind.

Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
vom 21. Juni 1932

gestützt auf Artikel 32bis der Bundesverfassung, heute die Art. 105 und 131

Art. 23 bis Besteuerung von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken (In Kraft seit 1. Juli 1999)
......
2bis: Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.
(= Zusatzsteuer auf Alcopops, in Kraft seit 1. Febr. 2004: Die Sondersteuer beträgt 116 Franken je Liter reiner Alkohol. Der ordentliche Satz beträgt 29 Franken je Liter reiner Alkohol.) (Alcopops) (In Kraft seit 1.2.2004)

Art. 41 Handelsverbote

1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern
a. im Umherziehen;
b. auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt;
c. durch Hausieren;
d. durch Sammelbestellungen;
e. durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme;
f. durch allgemein zugängliche Automaten;
g. zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen;
h. unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen;
i. durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren;
k. durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen.

2 Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für
a. den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen;
b. den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen;
c. die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist.
(Art. 41 in Kraft seit 1. Jan. 1983)

Art. 41a Kleinhandel innerhalb des Kantons

1 Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.

2 Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.

3 Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.

4 In Selbstbedienungsläden muss die Verkaufsfläche für gebrannte Wasser durch bauliche oder ähnliche Massnahmen vom übrigen Geschäftsraum abgetrennt sein. Eine gemeinsame Verkaufsfläche für gebrannte Wasser und andere alkoholische Getränke ist zulässig. Wenn die räumlichen Verhältnisse eine Abtrennung nicht zulassen, können die zuständigen Behörden Ausnahmen vorsehen.
(Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997)

5 Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.

6 Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.
(Art. 41a in Kraft seit 1. Jan. 1983)

MERKBLATT: Kleinhandel und Ausschank

Art. 42b Beschränkung der Werbung

1 Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.

2 Preisangaben sind nur zulässig auf der Ware, in und an Geschäftslokalen sowie in Preislisten, die der Kundschaft im Geschäft abgegeben oder adressiert zugesandt werden. Preisvergleichende Angaben und das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.

2 Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. (Geänderte Fassung in Kraft seit 1. Febr. 1997.)

3 Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a. in Radio und Fernsehen;
b. in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e. an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f. in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g. auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.

4 Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
(Art 42b in Kraft seit 1. Jan. 1983)
Werbung und Alkohol – ein Überblick

Art. 43a Weitere Massnahmen zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken

1. Zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken unterstützt der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen widmen. Solche Beiträge können insbesondere für Aufklärung und Forschung gewährt werden.

2. Die Beiträge sind von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auszurichten, in deren Voranschlag ein angemessener Gesamtbetrag aufgenommen wird. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Verteilung der Beiträge ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen.
(Die Verteilung an andere Empfänger erfolgt durch die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, SFA/ISPA, in Lausanne.)


3. Die Ausrichtung von Beiträgen an die Bekämpfung des Alkoholismus
durch die Kantone aus dem Alkoholzehntel bleibt vorbehalten.
(Art 43 a in Kraft seit 1. Jan. 1968)

Art. 44 Reinertrag der Alkoholverwaltung

1. Verteilung

1 Der Reinertrag umfasst den Erlös aus dem Verkauf und der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser, die Bussen sowie die Gebühren und sonstigen Einnahmen, vermindert um die gesetzlich vorgeschriebenen und die betrieblich notwendigen Aufwendungen. (In Kraft seit 1. Febr. 1997)

2 Der Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung geht zu 90 Prozent an den Bund und zu 10 Prozent an die Kantone.

3 Der Anteil der Kantone wird aufgrund der Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung verteilt. In den Zwischenjahren kann auf die Zahlen der Fortschreibung der Bevölkerungsstatistik abgestellt werden. (In Kraft seit 1. Jan. 1986)

Art. 45
2. Verwendung

1 Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

2 Der Anteil der Kantone ist zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils.

3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle drei Jahre einen Bericht über die Verwendung des Anteils der Kantone.
(Diese Fassung des Artikels in Kraft seit 1. Jan. 1986. Neu eingefügt wurde in Abs. 2 "des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs", was tendenziell eine Verminderung der Mittel für die Bekämpfung des Alkoholismus bedeutete.)

"Nach mehreren kleineren Anpassungen erfolgte 1997 eine weitere grundlegende Revision des Alkoholgesetzes. Damit sind zahlreiche Liberalisierungsschritte eingeleitet worden. Die markanteste Änderung betrifft den Einheitssteuersatz. Wichtig sind aber auch die Produktionserleichterungen für das Schweizer Gewerbe. Die Aufgaben rund um die alkoholfreie Obst- und Kartoffelverwertung sind in die allgemeine Agrarpolitik integriert worden."

(Revision des Alkoholgesetzes von 1980)


Verordnung vom 12. Mai 1999 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz, Alkoholverordnung, AlkV)

Art. 23 Steuersatz
Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reiner Alkohol.

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Alkohol ist auch in der Lebensmittelverordnung geregelt:
Seit dem 1. Mai 2002 ist der Verkauf von Alkohol gesamtschweizerisch geregelt - jeder Kanton kann jedoch strengere Massstäbe erlassen: An unter 16-Jährige darf kein Alkohol verkauft werden. (Im Tessin an unter 18-Jährige.) Wein, Bier etc. darf an über 16-Jährige, gebrannte Wasser dürfen an über 18-Jährige abgegeben werden. Auch die Alcopops gehören zu den gebrannten Wassern, die nur an Personen verkauft werden dürfen, die älter als 18-jährig sind.

Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995

6. Kapitel:Gemeinsame Bestimmungen über alkoholische Getränke
(In Kraft seit 1. Mai 2002)

Art. 37 Werbung für alkoholische Getränke
Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt.

Verboten ist insbesondere die Werbung:

a. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten;
b. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind;
c. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.);

d. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle;

e. auf Spielzeug;

f. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche;

g. an Kultur-, Sport- oder andern Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.

Art. 37a Abgabe alkoholischer Getränke
1 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.

2 Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.

3 Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.

4 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.

5 Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke gilt Absatz 4 sinngemäss.


Absinth

Bundesverfassung Art. 32ter
"Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten… "

(Volksinitiative angenommen am 5. Juli 1908; in der neuen Bundesverfassung weggelassen)

Aufhebung des Absinthverbots
Der Bundesrat hat die Aufhebung des fast hundertjährigen Absinthverbotes auf den 1. März 2005 festgelegt und die notwendigen Verordnungsanpassungen verabschiedet.... Bis zum 1. März 2005 bleibt Absinth weiterhin illegal.

Lebensmitelgesetz, Art. 11 Absinthverbot
Der Bundesrat bestimmt, welche Getränke als Absinth oder Absinthnachahmung gelten.

(Aufgehoben auf Ende Februar 2005)

Lebensmittelverordung, 40. Kapitel: Absinthverbot

Art. 433
1 Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs von Absinth oder Nachahmungen von Absinth sind verboten.
2 Als Absinth gilt jede Spirituose, die Thujon sowie aromatische Bestandteile des Wermutkrautes in Verbindung mit anderen aromatischen Stoffen, wie Anis, Fenchel und dergleichen enthält, nach Anis oder Fenchel riecht und beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk ergibt.
3 Als Nachahmungen des Absinthes gelten alle mit Anis, Fenchel und dergleichen aromatisierten, alkoholhaltigen Getränke, die:
a. beim Verdünnen mit 14 Volumenteilen destilliertem Wasser von 20 °C eine Trübung ergeben, die nach Zugabe von weiteren 16 Volumenteilen destilliertem Wasser von 20 °C nicht vollständig verschwindet; oder
b. mehr als 45 Volumenprozent Ethylalkohol aufweisen.

(Aufgehoben auf Ende Februar 2005)

Lebensmittelverordnung
Art. 423a Absinth

Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus
einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, die:
a. mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder dessen Extrakten, in
Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel
und dergleichen, aromatisiert ist;
b. durch Einmaischen und Destillation hergestellt wird;
c. einen bitteren Geschmack hat und nach Anis oder Fenchel riecht; und
d. beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk ergibt.
(In Kraft ab 1. März 2005)


Zusatzstoffverordnung (Änderung)
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung
(Änderung)
"Um die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu schützen, wird gleichzeitig der zulässige Thujongehalt vom Departement des Innern analog den Bitterspirituosen und in Übereinstimmung mit europäischen Bestimmungen limitiert."


Zum Erlass des Absinthverbotes
Dosier zur Abschaffung mit Links auf der Seite der SFA

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
vom 21. Juni 1991

Art. 18 Werbung
....
5 Religiöse und politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische Getränke, Tabak und Heilmittel. Der Bundesrat kann zum Schutz der Jugend und der Umwelt weitere Werbeverbote erlassen.

5 Religiöse und politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische Getränke und Tabak. Der Bundesrat kann zum Schutz der Jugend und der Umwelt weitere Werbeverbote erlassen. (in Kraft seit 1. Jan. 2002)
6 Werbung für Heilmittel ist nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 zulässig.
(in Kraft seit 1. Jan. 2002)

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
vom 15. Dezember 2000
Art. 31 Grundsatz
1 Grundsätzlich zulässig ist: ...
b. Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.
(in Kraft seit 1. Jan. 2002)

Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
vom 21. Juni 1932
Art. 42b Beschränkung der Werbung
3 Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a. in Radio und Fernsehen;
(in Kraft seit 1. Jan. 1983)


Texte über die Einführung der Fernsehreklame von 1964
Dossier zur Revision 2000/2005
Chronologie mit Links auf der Seite der SFA

Strassenverkehrsgesetz (SVG)
vom 19. Dezember 1958 (ab 1. Januar 2005 gültige Fassung)

Art. 16
Entzug der Ausweise
(Auszüge)
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
...
Art. 16a: Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung
1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
...
b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
...

Art. 16b: Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
...
b. in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

...
Art. 16c: Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
...
b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt;
c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
...
(Die Vorschriften über die Dauer des Entzuges finden Sie im amtlichen Text.)

Art. 55 -
Angetrunkenheit

1 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Andere Beweismittel für die Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung bleiben vorbehalten.
2 Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
3 Das kantonale Recht bestimmt, wer zur Anordnung der Massnahmen zuständig ist.>
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit Verdächtigten. (In Kraft seit 1. Jan. 1980)

Art. 55
Feststellung der Fahrunfähigkeit

1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder
b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5 Das kantonale Recht bestimmt, wer für die Anordnung der Massnahmen zuständig ist.
6 Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt.
7 Der Bundesrat:
a. kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.

Art. 91
Fahren in angetrunkenem Zustand

1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. (Fassung 1975)
2 Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. (Fassung 1989)

Art. 91
Fahren in fahrunfähigem Zustand

1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt.
2 Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3 Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 91a
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

1 Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Haft oder Busse.

(Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate. - Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre. - Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken. Strafgesetzbuch)


Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003

Art. 1 Fahrunfähigkeit
1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
2 Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr.

Art. 2 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. (In Kraft seit 1. Jan. 2005)

(Verordnung über die Inkraftsetzung von weiteren Bestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. April 2004
Einziger Artikel
Die Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie 2 bis, 16 Absätze 2 und 3, 16a–16d, 17, 19 Absatz 2, 21, 31 Absatz 2, 55, 91, 91a, 94 Ziffer 4, 95 Randtitel und Ziffern 2–4, 100 Ziffer 1 zweiter Satz sowie Ziffer III der Änderung vom 14. Dezember 2001 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.)


Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962

Art. 2
Zustand des Führers

(In Kraft seit 1. Jan. 1980)

1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem andern Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

2 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.

2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen
wird:
a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
c. Kokain;
d. Amphetamin (Amphetamin);
e. Methamphetamin;
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). (In Kraft seit 1.1.2005)

2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten
Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. (In Kraft seit 1.1.2005)

2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2
aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit
nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen. (In Kraft seit 1.1.2005)

3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.

4 Den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. (In Kraft seit 1. Mai 1998)


Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Art. 36
Fahrverbot und Verwarnung
(Auszug)
3 Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr geführt haben;
b. in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
c. geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben; ...
4 Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 beträgt.
(In Kraft seit 1.1.2005)

Art. 38
Gründe
(Auszug)
1 Der Lernfahr- oder der Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer:
a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr aufweist;
b. aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint;
...
3 Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer:
a. nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b. in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 aufweist; ...
(In Kraft seit 1.1.2005)


Die neue Promillegrenze (0,5 ‰) ist erst am 1. 1. 2005 in Kraft getreten. Unterlagen zu den Promillegrenzen finden Sie auf der folgenden Seite.

Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937

Art. 136 Wer einem Kind unter sechzehn Jahren geistige Getränke von einer Art oder in einem Masse zu trinken gibt oder geben lässt, die die Gesundheit des Kindes schädigen oder gefährden, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 136
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. (Fassung in Kraft seit 1. Jan. 1990)


Spielbanken

Bundesverfassung, Art. 35
1 Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
2 Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
3 über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.
4 Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
5 Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden
soll.
6 Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen treffen.

(Angenommen in der Volkabstimmung vom 21. März 1920 (Volksinitiative), ergänzt in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1928 (Volksinitiative; Kursaalspiele), geändert in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1958)

Neue Bundesverfassung
Art. 106
Spielbanken, Glücksspiele

1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.
2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.
3 Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
4 Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig
(Datum des Inkrafttretens: 1. April 2000)


Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 103 Beitrag der öffentlichen Hand
(Auszug)
2 Der Bund übernimmt 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung... zusätzlich überweist er der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
Art. 104 Deckung des Bundesbeitrages (Auszug)
1 Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrannten Wassern...
2 Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.
Zurück:
1. Alkoholpolitik im Dienste der Gesundheit
Einleitung, Index
2 .WHO und Alkoholpolitik
3. WHO zu Alkohol und Gesundheit 1998 - 2001

3.1. Declaration on Young People and Alcohol Stockholm 2001
4. Schweizerische Alkoholpolitik - wohin?

5. Entwicklungen des Alkoholkonsums, der Alkoholkonsummuster und Probleme in der Schweiz
6. Chronik der Alkoholpolitik
7. Chronik der Alkoholpolitik im 21. Jahrhundert
7a. Alkoholpolitik unter der Bundeskuppel
9. Alkoholkonsum in der Schweiz

10. Historische Aktualitäten zur Alkoholpolitik

11. Alkoholpolitische Stellungnahmen

12. Europäischer Aktionsplan Alkohol
13. Nationaler Alkoholaktionsplan Schweiz
Hier:
14. Schweizerische Gesetze über den Alkohol
Weiter:
15. Die neue Promille-Grenze: 0,5 Promille ab 2005
16. Prävention von Alkoholproblemen
(Theoretischer Rahmen)
und ausserdem:
Beiträge zur Alkohol-Geschichte der Schweiz
Sechs alkoholpolitische Kraftakte: Volksinitiativen und Volksabstimmungen
Zitate zu Alkohol
Gegen das überhandnehmende Brantweintrinken (1845)
Heim:
Hier ist die Familie Muster in Ecublens VD
http://www.edimuster.ch/: Hier ist die Familie Muster in Ecublens VD - Eduard Muster: emuster@hotmail.com 26/03/05