Notizen zur Biersteuer
in der Schweiz (1899 - 2007)


(Die Texte und Ergänzungen dienen nur der alkoholpolitischen Orientierung; rechtlich gültig sind nur die Texte auf admin.ch. Diese Seite ist eine Fortsetzung von "Licht in Trustbezirke: König Alkohol" von Gottlieb Duttweiler)
Biersteuer 1927 - 2007 - Bundesrat und Brauer zur Biersteuer 1899 - 2007 - Bundesverfassung zur Biersteuer - Der Weg zur neuen Biersteuer - Biersteuergesetz

Fiskalische Belastung des Bieres je hl
(Auszüge, bis 30.06.07)

Gültig ab
Zollzu-
schläge
Biersteuer
WUST
MWST
Total
%
05.10.1927
2.18
   
2.18
5,38
01.01.1935
6.00
4.00
 
10.00
24,69
01.04.1941
6.00
12.00
 
18.00
35,29
01.10.1941
6.00
12.00
0.765
18.765
36,79
01.10.1944
1.00
6.00
1.53
8.53
16,73
01.01.1959
3.00
6.00
1.62
10.62
17,7
01.06.1980
3.30
7.50
9.35
20.15
17,7
01.07.1995
 
25.57
13.45
39.02
17,7
01.01.2002
 
24.57
15.02
39.37
*18,7
(*ab 1998 geänderte Berechnungsgrundlage)
Quelle: Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer

Bundesrat und Brauer.
Ein paar Feststellungen von 1927.

Der Schweiz. Bauernverband forderte schon in einer Eingabe vom 6. März 1899 die Erhebung einer Biersteuer. Als im Weltkrieg die 1. Milliarde Mobilisationsschuld überschritten war, wurde die Biersteuer vom Bundesrat selbst in Erwägung gezogen.... Aber noch 1926 war die Schweiz das einzige Land Europas ohne Biersteuer (französ. Berichterstatter im Nationalrat, 5. Okt. 1926.) Immer wieder hatten die Brauer die Sache zu vereiteln gewusst.

Hr. Musy erklärte damals, dass der Bund seit 1915 mit den Brauern wegen einer Abgabe verhandle. "Sie haben uns einen starrköpfigen Widerstand entgegengesetzt."

Im Jahre 1921 wurde auf Betreiben und zugunsten der Brauer der Zoll auf importiertes Fertigbier von 4 auf 21 Fr. erhöht. "Dabei ist der Staat soweit gegangen, dass er seine eigenen Interessen dem Schutz des Braugewerbes geopfert hat, denn er hat mit diesem fast prohibitiven Bierzoll die ausländische Einfuhr so stark eingeschränkte, dass er aus dem Bierzoll nur etwa die halbe Einnahme hat, wie in der Vorkriegszeit. Er hat damit der einheimischen Brauerei auf dam einheimischen Markt fast ein Monopol verschafft." (N.Z.Z. vom 7. Dez.1935, Leitartikel).

Hr. Musy im Ständerat, 22.Sept.1927: "Ich habe festgestellt, dass eine Brauerei, als sie 25 % Dividende verteilte, Abschreibungen von 800'000 Fr. machte, dass sie Liegenschaften erwarb und mit 600'000 Fr. unter dem Ankaufswert in die Bilanz einstellte. Zählen Sie die Amortisationen dazu. Wir haben auch Dinge festgestellt, die uns ganz aussergewöhnlich erscheinen. Eine Brauerei, die 1925/26 für 1,3 Millionen mehr als im Vorjahr verkaufte, d.h. einen um 30'000 hl vergrösserten Ausstoss hatte, gab der Steuerverwaltung einen um 200'000 Fr. kleineren Reingewinn als im Vorjahr an."

"Herr Bundesrat Musy hat in der Zolltarifkommission erklärt, dass, wenn die Brauereien behaupten, sie würden non etwa 4.97 Fr. pro Hektoliter Bier Reingewinn herausschlagen, dis Experten des Bundesrates zu der Feststellung gekommen sind, dass im Gegenteil der Gewinn pro Hektoliter mindestens 13.70 Fr. ausmache, also ungefähr 3mal mehr als wie die Brauereibesitzer in ihrer Eingabe an die Bundesversammlung es auseinandergesetzt und behauptet haben... Aus der Rede des Herrn Bundesrat Musy schien hervorzugehen, dass in den Brauereien heute Gewinne erzielt werden, nicht von 10, 12 oder 15 %, wie sie offiziell ausgewiesen werden, sondern Gewinne, die bis zu 30 % ansteigen so dass etwa in 3 1/41 Jahren das gesamte Aktienkapital zurückgezahlt ist end trotzdem die Dividenden der folgenden Jahre weiter einkassiert werden können." (Grimm, im Nationalrat 29.Sept. 1927)

"Herr Bundesrat Musy hat in der Kommission erklärt, dass das Departement seit Jahren, ja seit mehr als einem Jahrzehnt mit den Brauern verhandelt, aber von den Brauern an der Nase herumgeführt worden ist. Der Ausdruck stammt von Herrn Bundesrat Musy bezüglich der Brauer: "Ce sont eux qui nous ont roulés." Ich denke also, dass wir heute als Parlament nicht vertrauensseliger sein dürfen gegenüber diesen sehr gewandten Dividendenmachern, als Herr Bundesrat Musy, der alles Vertrauen ihnen gegenüber aufgeben musste, und heute erklärt: "Ich setze mich nicht mehr mit diesen Herren an einen und denselben Tisch." (Nobs im Nationalrat, 29. Sept. 1927)

Hr. Musy im Ständerat, 22.Sept. 1927: "Der Unterschied zwischen dem Reingewinn, der der Steuerbehörde angegeben wird und in den Rechnungen erscheint, und dem wirklich erzielten Reingewinn, wenn ich die Reservenstellungen und Abschreibungen dazu nehme, ist für einzelne Brauereien enorm."
(Quelle: Archiv SFA/ISPA)

(Jean-Marie Musy, 1876 – 1952. In den Bundesrat gewählt als Vertreter des Kantons Freiburg. Mitglied der Christlichdemokratischen Volkspartei der Schweiz. 1920 - 1934 Vorsteher des Finanz- und Zolldepartementes.)


Alte Bundesverfassung

Art. 41ter (Biersteuer)
1 Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41bis zustehenden Steuern erheben:
b. besondere Verbrauchssteuern auf Waren nach Absatz 4...
4 Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b können erhoben werden:
b auf Bier. Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Umsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970.

Neue Bundesverfassung (ab 1. Januar 2000)

Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern
1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a. Tabak und Tabakwaren
b. gebrannten Wassern
c. Bier

Der Weg zur neuen Biersteuer

Im Hinblick auf die finanziellen Bedürfnisse des Bundes wurde ein vorläufiger Ausweg aus der Kontroverse gefunden, indem mit dringlichem Bundesbeschluss vom 30. September 1927 (Inkrafttreten am 5. Okt. 1927) beschlossen wurde, auf der Einfuhr von Braugerste, Braumalz und Bier neben dem normalen Zoll noch Zollzuschläge zu erheben. Das Bier wurde dadurch erstmals zu einer Finanzquelle des Bundes.

Die Besteuerung des Bieres stützt sich bisher auf den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer. Wegen des gewaltsamen Widerstandes der Weinbauern wurde mit Bundesratsbeschluss vom 27. September 1937 die allgemeine Getränkesteuer aufgehoben und nur noch die Steuer auf Bier beibehalten.


Seit 1959 hatte die Biersteuer in Artikel 41ter endlich auch ihre verfassungsmässige Grundlage. Sie legte die gesamte steuerliche Belastung auf 17,7 Prozent des Durchschnittspreises fest. Seit der Totalrevision der Bundesverfassung ist Artikel 131 die neue Rechtsgrundlage. Heute ist es Sache des Bundesgesetzes, die Steuer in allen Punkten näher zu bestimmen; verfassungsmässige Vorgaben sind entfallen.

Nach den Bestimmungen der alten Bundesverfassung wurde die maximale Belastung des Bieres (Bier- und Mehrwertsteuer) im Verhältnis zum Bierpreis garantiert (17,7%/18,7%). Die neue Bundesverfassung enthält diese Preisbindung nicht mehr. Damit ist der Weg frei geworden für ein neues Biersteuergesetz, das im Wesentlichen EU-kompatibel ist.

Das neue Biersteuergesetz sollte ein reines Steuergesetz werden und keine Vorschriften über Jugendschutzes, Werbung und Lebensmittelrecht enthalten. In der Anhörung ging den Organisationen der Prävention das neue Biersteuergesetz zu wenig weit. Sie verlangen eine bessere Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Aspekte und im Sinne einer Lenkungsmassnahme eine höhere Biersteuer:

"Eine hohe Biersteuer senkt den Alkoholkonsum und trägt zum Schutz der Jugendlichen und der Gesundheit bei. Zudem schafft sie Mehreinnahmen für die Bundeskasse.
Die vom Bundes- und Ständerat vorgeschlagene Beibehaltung der tiefen Biersteuer treibt den Alkoholkonsum weiter in die Höhe. Für eine verstärkte Prävention wäre kein zusätzliches Geld vorhanden.

Die Besteuerung von alkoholischen Getränken ist Prävention – und zwar wirksame Prävention bei hohen Steuern, wirkungslose Prävention bei tiefen Steuern. Ein "reines Steuergesetz“ gibt es bei der Biersteuer nicht."

Mehr bei Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA), Fachverband Sucht (FS) und GREAT (Groupement romand d'études sur l’alcoolisme et les toxicomanies)


Nationalrat Studer zum neuen Biergesetz  

Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer vom 7. September 2005

Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG) (ab 1. Juli 2007)

Bern, 15.06.2007 - Das Biersteuergesetz und die dazu gehörende Verordnung sind heute vom Bundesrat auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt worden. Das neue Gesetz löst den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer ab. Es trägt den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung. Mehreinnahmen gibt es nicht.


Art. 1 Grundsatz
1 Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im schweizerischen Zollgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt wird.
2 Er beachtet dabei die Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes.

Art. 11 Steuersatz
1 Der Steuersatz beträgt:
a. bis 10,0 Grad Plato (Leichtbier) Fr. 16.88 je hl
b. von 10,1 bis 14,0 Grad Plato (Normal- und Spezialbier) Fr. 25.32 je hl
c. ab 14,1 Grad Plato (Starkbier) Fr. 33.76 je hl
2 Auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier) wird keine Steuer erhoben.

Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
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(10 Grad Plato ungefähr 5,0 Gew.-% Alkohol
14 Grad Plato ungefähr 7,0 Gew.-% Alkohol)

Beiträge zur Alkohol-Geschichte der Schweiz (Einleitung, Index)
Duttweiler: König Alkohol und Biersteuer
Alkoholpolitik im Dienste der Gesundheit (Einleitung, Index)

http://www.edimuster.ch/: Hier ist die Familie Muster in Ecublens VD - Eduard Muster: emuster@hotmail.com12/07/07